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Update
Sozialversicherungsregress 2021: Die Neuregelung des Familienprivilegs gemäß § 116 Abs. 6 SGB X
Im vergangenen Jahr wurde das sogenannte Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X neu geregelt. Die Änderungen gelten für alle Schadenfälle, die sich nach dem 31.12.2020 ereignen. Die zwei wesentlichen Änderungen, deren Vor- und Nachteile für Sozialversicherungsträger/Haftpflichtversicherer und was sie für die künftige Regressbearbeitung bedeuten, wollen wir Ihnen hier kurz darstellen.
Ungünstig für regressierende Sozialversicherungsträger – Erweiterter Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich des Familienprivilegs wird erheblich erweitert. Künftig genügt es, dass Schädiger und Geschädigter in häuslicher Gemeinschaft leben. Auf das familiäre Näheverhältnis, dem der inoffizielle Name dieses Rechtsinstituts geschuldet war, kommt es künftig nicht mehr an. Nach der Gesetzesbegründung wird hiermit geänderten gesellschaftlichen Verhältnisse Rechnung getragen. Ob es hingegen tatsächlich so ist, dass heutzutage mehr Menschen in WGs oder vergleichbaren Wohnformen zusammenleben und deshalb eine Erweiterung des Regressausschlusses gerechtfertigt ist, kann und soll hier nicht bewertet werden. In der Praxis wird sich der Haftpflichtversicherer, der nach der alten Rechtslage für das familiäre Näheverhältnis darlegungs- und beweisbelastet war, jedenfalls wesentlich leichter erfolgreich auf das Familienprivileg berufen können.
Erhebliches Regresspotential – Kfz-Haftpflichtschäden vom Familienprivileg ausgenommen
Äußerst positiv für den regressierenden Sozialversicherungsträger ist es jedoch, dass künftig die besonders potentialträchtigen Schadensersatzansprüche aus Kfz-Haftpflichtschäden auch dann regressiert werden können, wenn das – erweiterte – Familienprivileg grundsätzlich greift. Bei fahrlässigen Schädigungen soll hierfür der Pflichthaftpflichtversicherer bis zum Deckungslimit, bei vorsätzlichen Schädigungen der Schädiger selbst in voller Höhe einstehen. Diese Gesetzesänderung war überfällig. Endlich können Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen, bei denen Fahrer und Beifahrer etwa zusammenlebende Eheleute sind und keine Drittbeteiligung vorliegt, direkt gegen den Haftpflichtversicherer regressiert werden. Störungen des (Familien-)Friedens waren und sind hierbei nicht zu befürchten. Das Entfallen des Regressausschlusses bei vorsätzlich herbeigeführten Kfz-Haftpflichtschäden ist nur konsequent. Dies betrifft zwar lediglich die Fälle, bei denen Schädiger und Geschädigter nach dem Schadensereignis heiraten und in häuslicher Gemeinschaft leben. Bei alle anderen vorsätzlichen Schädigungen kann in dieser Konstellation weiterhin nicht regressiert werden.
Ausblick
Auch wenn der erweiterte Anwendungsbereich des Familienprivilegs die Durchsetzung von Regressansprüchen in vielen Fällen unmöglich machen wird, dürfte in der Herausnahme der Kfz-Haftpflichtschäden erhebliches Regresspotential stecken. Gerade bei den besonders potentialträchtigen Kfz-Haftpflichtschäden müssen sich Sozialversicherungsträger nicht mehr auf das Familienprivileg verweisen lassen. Vielmehr kann hier künftig der Regress gegenüber dem Haftpflichtversicherer oder dem Schädiger selbst betrieben werden. Sozialversicherungsträger sollten jedoch gegebenenfalls ihre Rahmenteilungsabkommen, die regelmäßig auf die alte Rechtslage Bezug nehmen, auf den Prüfstand stellen.